Download Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 01.05.2025
1. Sämtliche Abfalllieferungen müssen frei sein von Batterien und batteriehaltigen Geräten. Entsprechend muss der AG die Lieferungen vorab auf Batteriefreiheit prüfen und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die die Freiheit von Batterien und batteriehaltigen Geräten sicherstellen treffen und diese Maßnahmen regelmäßig auf Wirksamkeit überprüfen.
Der AG gibt hierzu die anliegende Erklärung über die Freiheit von Batterien und batteriehaltigen Geräten ab. Diese Regelungen gelten nicht:
– für separat erfasste und gelieferte Batterien und batteriehaltige Geräte
– Batterien, die unter die Sondervorschrift 670 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Stand 2023, fallen (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen und Geschirrspüler).
2. Sollte entgegen der Erklärung über die Freiheit von Batterien und batteriehaltigen Geräten in der Lieferung Batterien und batteriehaltigen Geräte enthalten sein, haftet der AG für Schäden, die durch diese Batterien und batteriehaltigen Geräte verursacht worden sind. Dies gilt nicht, sofern der AG nachweisen kann, dass die Batterien und batteriehaltige Geräte ohne sein Verschulden in die Lieferung gekommen sind.
3. Sollten entgegen der Erklärung über die Freiheit von Batterien und batteriehaltigen Geräten in der Lieferung Batterien und batteriehaltigen Geräte enthalten sein, hat Karle Recycling wahlweise das Recht:
3.1 die Annahme zu verweigern und die Lieferung zurückzuweisen
3.2 vom Vertrag zurückzutreten in Verbindung mit §12
3.3 im Falle der Zustimmung des AG die Lieferung auf Kosten des AG auf weitere Batterien und batteriehaltige Geräte zu untersuchen, um die Batterien und batteriehaltige Geräte sowie die eigentliche Lieferung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Macht der AG von dem Wahlrecht unter 3.1 oder 3.2 Gebrauch ist der AG verpflichtet das angelieferte/übernommene Material zurückzunehmen und für einen rechtskonformen Abtransport zu sorgen, es sei denn die Batterien und batteriehaltigen Geräten können mit vertretbarem Aufwand entnommen werden und die anschließende Freiheit der Ladung von Batterien und batteriehaltigen Geräten ist gewährleistet. Wenn die Parteien die Nachuntersuchung nach 3.3 vereinbaren, entfällt die Rücknahmepflicht des AG.
4. Karle Recycling behält sich vor, entsprechend ihren genehmigungsrechtlichen Auflagen den Fund der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden.
5. Für den Fall eines Fundes von Batterien und batteriehaltiger Geräte in einer Abfalllieferung wird dem AG folgender, pauschaler Schadenersatz berechnet:
Â
Batterien: mindestens 500 €
Â
Dies gilt nicht für Funde im Rahmen einer Untersuchung der Lieferung nach Absatz 3.3 dieser Regelung. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden konkreten Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt. Es steht dem AG frei nachzuweisen, dass die Batterien und batteriehaltige Geräte ohne sein Verschulden in die Lieferung gekommen sind und sich damit vom pauschalen Schadenersatz zu befreien oder dass, ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe als die Schadenspauschale entstanden ist.
1.1 der AG öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material in der Anlage von Karle Recycling oder von ihm beauftragten Dritten nicht beachtet;
1.2 der AG vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen (insbesondere § 3 dieser AGB) zuwiderhandelt;
1.3 über Eigenschaften oder die Herkunft von angedientem oder übernommenem Material falsche Angaben macht;
1.4 sich mit der Anlieferung von Material oder der Zahlung in Verzug befindet und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von Karle Recycling gesetzten Nachfrist erfüllt, welche mit der Erklärung verbunden ist, dass die Durchführung der Leistung nach Fristablauf abgelehnt oder ausgesetzt wird;
1.5 die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung o.ä.) unzulässig oder unzumutbar wird;
1.6 durch die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material vor Vertragsschluss nicht bekannte, mehr als nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personal oder Anlagen von Karle Recycling oder von ihm beauftragter Dritter zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln entgegengewirkt werden kann;
1.7 durch die in § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe Karle Recycling die Erfüllung seiner Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.
Vertragspflichtverletzung von Karle Recycling und der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
1.1 wenn aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen – insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften – eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist;
1.2 wenn der AG in einen angezeigten Zahlungsverzug gelangt;
1.3 wenn in den Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung – insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens – eintritt und hierdurch Zahlungsansprüche von Karle Recycling gefährdet werden;
1.4 bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, Epidemien, sofern Karle Recycling die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
Satz 1 gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch Karle Recycling entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.
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Stand: 01.05.2025
1. Sämtliche Abfalllieferungen müssen frei sein von Batterien und batteriehaltigen Geräten. Entsprechend muss der AG die Lieferungen vorab auf Batteriefreiheit prüfen und geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die die Freiheit von Batterien und batteriehaltigen Geräten sicherstellen treffen und diese Maßnahmen regelmäßig auf Wirksamkeit überprüfen.
Der AG gibt hierzu die anliegende Erklärung über die Freiheit von Batterien und batteriehaltigen Geräten ab. Diese Regelungen gelten nicht:
– für separat erfasste und gelieferte Batterien und batteriehaltige Geräte
– Batterien, die unter die Sondervorschrift 670 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Stand 2023, fallen (z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen und Geschirrspüler).
2. Sollte entgegen der Erklärung über die Freiheit von Batterien und batteriehaltigen Geräten in der Lieferung Batterien und batteriehaltigen Geräte enthalten sein, haftet der AG für Schäden, die durch diese Batterien und batteriehaltigen Geräte verursacht worden sind. Dies gilt nicht, sofern der AG nachweisen kann, dass die Batterien und batteriehaltige Geräte ohne sein Verschulden in die Lieferung gekommen sind.
3. Sollten entgegen der Erklärung über die Freiheit von Batterien und batteriehaltigen Geräten in der Lieferung Batterien und batteriehaltigen Geräte enthalten sein, hat Karle Recycling wahlweise das Recht:
3.1 die Annahme zu verweigern und die Lieferung zurückzuweisen
3.2 vom Vertrag zurückzutreten in Verbindung mit §12
3.3 im Falle der Zustimmung des AG die Lieferung auf Kosten des AG auf weitere Batterien und batteriehaltige Geräte zu untersuchen, um die Batterien und batteriehaltige Geräte sowie die eigentliche Lieferung einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Macht der AG von dem Wahlrecht unter 3.1 oder 3.2 Gebrauch ist der AG verpflichtet das angelieferte/übernommene Material zurückzunehmen und für einen rechtskonformen Abtransport zu sorgen, es sei denn die Batterien und batteriehaltigen Geräten können mit vertretbarem Aufwand entnommen werden und die anschließende Freiheit der Ladung von Batterien und batteriehaltigen Geräten ist gewährleistet. Wenn die Parteien die Nachuntersuchung nach 3.3 vereinbaren, entfällt die Rücknahmepflicht des AG.
4. Karle Recycling behält sich vor, entsprechend ihren genehmigungsrechtlichen Auflagen den Fund der zuständigen Überwachungsbehörde zu melden.
5. Für den Fall eines Fundes von Batterien und batteriehaltiger Geräte in einer Abfalllieferung wird dem AG folgender, pauschaler Schadenersatz berechnet:
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Batterien: mindestens 500 €
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Dies gilt nicht für Funde im Rahmen einer Untersuchung der Lieferung nach Absatz 3.3 dieser Regelung. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden konkreten Schadenersatzes bleibt hiervon unberührt. Es steht dem AG frei nachzuweisen, dass die Batterien und batteriehaltige Geräte ohne sein Verschulden in die Lieferung gekommen sind und sich damit vom pauschalen Schadenersatz zu befreien oder dass, ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe als die Schadenspauschale entstanden ist.
1.1 der AG öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material in der Anlage von Karle Recycling oder von ihm beauftragten Dritten nicht beachtet;
1.2 der AG vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen (insbesondere § 3 dieser AGB) zuwiderhandelt;
1.3 über Eigenschaften oder die Herkunft von angedientem oder übernommenem Material falsche Angaben macht;
1.4 sich mit der Anlieferung von Material oder der Zahlung in Verzug befindet und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von Karle Recycling gesetzten Nachfrist erfüllt, welche mit der Erklärung verbunden ist, dass die Durchführung der Leistung nach Fristablauf abgelehnt oder ausgesetzt wird;
1.5 die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung o.ä.) unzulässig oder unzumutbar wird;
1.6 durch die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material vor Vertragsschluss nicht bekannte, mehr als nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personal oder Anlagen von Karle Recycling oder von ihm beauftragter Dritter zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln entgegengewirkt werden kann;
1.7 durch die in § 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe Karle Recycling die Erfüllung seiner Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.
Vertragspflichtverletzung von Karle Recycling und der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
1.1 wenn aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen – insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften – eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist;
1.2 wenn der AG in einen angezeigten Zahlungsverzug gelangt;
1.3 wenn in den Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung – insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens – eintritt und hierdurch Zahlungsansprüche von Karle Recycling gefährdet werden;
1.4 bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, Epidemien, sofern Karle Recycling die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
Satz 1 gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch Karle Recycling entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.
Karle Recycling GmbH
Friedrich-Scholer-Str. 5
70469 Stuttgart
Wertstoffhof Öffnungszeiten:
Mo – Fr: 7:30 – 16:00 Uhr
Großwaage am Hauptgebäude:
Mo – Fr: 7:00 – 18:00 Uhr
Sa:        7:00 – 13:00 Uhr
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Wertstoffhof Öffnungszeiten:
Mo – Fr: 7:30 – 16:00 Uhr
Großwaage am Hauptgebäude:
Mo – Fr: 7:00 – 18:00 Uhr
Sa:        7:00 – 13:00 Uhr
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